jörg weiler  rechtsanwalt – hürth

Familienrecht – Fakten rund um Trennung, Scheidung, Kinder, Unterhalt

Familienrecht – Fakten rund um Trennung, Scheidung, Kinder, Unterhalt

Familienrecht – Fakten rund um Trennung, Scheidung, Kinder, Unterhalt

Entstehen im familiären Bereich unerwartet Krisensituationen, so belasten diese alle Betroffenen nicht nur emotional. Solche häufig nicht vorhersehbaren Situationen stellen die Betroffenen vor viele rechtliche und finanzielle Fragen. Es werden rechtlich weitreichende Entscheidungen notwendig, die zum Teil zeitnah fallen müssen. Eine fundierte anwaltliche Beratung und unterstützende Vertretung zu allen Fragen des Familienrechts ist dabei hilfreich und entlastend.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet sind, später heiraten oder als Unverheiratete eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben (§ 1626a BGB).

Die gemeinsame Sorgeerklärung ist nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Gibt sie keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater des Kindes ab, bleibt sie grundsätzlich allein sorgeberechtigt, es sei denn, der nichteheliche Vater stellt einen entsprechenden Antrag. Auch Adoptiveltern sind Inhaber der elterlichen Sorge.

Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (vom 16.04.2013, in Kraft getreten am 19.05.2013), und das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters     (vom 04.07.2013, in Kraft getreten am 13.07.2013), haben den Zugang zur Mitsorge der nicht ehelichen Väter vereinfacht.
Sie können  im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens vor dem Familiengericht beantragen, dass ihnen die elterliche Sorge mit übertragen wird. Schweigt die Mutter oder trägt keine Gründe vor, die dem Kindeswohl widersprechen könnten, wird dem Antrag stattgegeben.

Durch eine Trennung oder Scheidung der Eltern, wird die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufgehoben.
Unter elterlicher „Sorge“ ist nicht die alltägliche Sorge für ein Kind zu sehen, sondern die für ein Kind zu treffenden Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen (z. B. Kindergartenbesuch, Einschulung und Schulwechsel, Berufswahl und Ausbildung, Operationen oder sonstige medizinische Behandlungen mit größeren Auswirkungen, Aufenthaltsort des Kindes, usw.).

Gibt es erhebliche Probleme in der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht Teile (oder die gesamte elterliche Sorge) diesem Elternteil allein übertragen. Wegen des erheblichen Eingriffs in die Grundrechte des anderen Elternteils ist dies nur möglich, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Alle Fakten zur Elterlichen Sorge »

Umgangsrecht

Unabhängig vom Sorgerecht haben beide Eltern das Recht und die Pflicht regelmäßigen  Umgang mit ihrem Kind zu haben.

Es ist die Aufgabe der Eltern, den Umgang des Kindes einverständlich nach den Bedürfnissen des Kindes       zu regeln und möglichst spannungsarm und konfliktfrei zu gestalten. Sie können hierzu die Hilfe des Jugendamts oder von Beratungsstellen in Anspruch nehmen. Die einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern ist mit Abstand die beste Lösung für Eltern und Kind. Hier kann auch durch einvernehmliche Verschiebung der Verantwortung den Bedürfnissen aller Beteiligten am besten Rechnung getragen werden.

Eine in letzter Zeit üblich gewordene Umgangsregelung ist das sogenannte Wechselmodell. Das bedeutet, dass das Kind  sich nahezu im gleichen zeitlichen Umfang sowohl im Haushalt der Mutter als auch im Haushalt des Vaters aufhält. Beide Eltern nehmen dabei auch die Verantwortung (Arztbesuche, Elternsprechtage usw.) für das Kind in annähernd gleichem Umfang war.
Dieses Model können (nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte) die Familiengerichte nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Diese Regelung ist sinnvoll, da das Wechselmodell  nur dann gut funktionieren kann, wenn die Eltern auch nach der Trennung in Bezug auf ihre Kinder vertrauensvoll miteinander umgehen.

Alle Fakten zum Umgangsrecht »

Kindesunterhalt

Beide Eltern sind zum Unterhalt Ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Der betreuende Elternteil kommt dieser Verpflichtung in aller Regel durch die Betreuung nach. Der nichtbetreuende Elternteil muss entsprechend seinem Einkommen den sogenannten Barunterhalt leisten. Auf diesen Barunterhalt wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet.
Für sogenannten Mehrbedarf (Betreuungskosten der Ganztagsbetreuung, Nachhilfeunterricht oder Sonderbedarf wie zum Beispiel für Klassenfahrten) haften beide Eltern entsprechend des jeweiligen Einkommens.
Praktizieren die Eltern das Wechselmodell, so greifen die oben beschriebenen Regeln der Betreuung (Einer betreut, der andere bezahlt) nicht. Entweder, es zahlt keiner an  den anderen Kindesunterhalt - da ja beide hälftig betreuen und in der  Konsequenz  hälftig den Unterhalt finanzieren - oder aber die Eltern  beteiligen sich an den Unterhaltskosten im anteiligen Verhältnis ihrer beider Einkommen.

Alle Fakten zum Kindesunterhalt »

Trennung

Einer Ehescheidung muss immer eine Trennung vorausgehen.

Eine Trennung im juristischen Sinne liegt vor, wenn alle gegenseitigen Versorgungsleistungen wie zum Beispiel Waschen, Einkaufen, Kochen, Putzen usw. eingestellt werden. Findet die Trennung in einer Wohnung statt muss diese aufgeteilt werden, um auch die körperliche Trennung zu dokumentieren.

Zur Verhinderung übereilter und folgenschwerer Blitzscheidungen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Ehegatten vor einer Scheidung ein Jahr in Trennung verbringen müssen. Sie sollen in dieser Zeit ernsthaft prüfen, ob sie sich wirklich scheiden lassen möchten.

In Ausnahmefällen ist eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Das sind Fälle wie die Ausübung massiver häuslicher Gewalt oder Demütigung, Straftaten oder öffentlicher Druck - die es unzumutbar machen, weiterhin mit dem Ehegatten verheiratet zu sein,

Bereits vor der Trennung sollten sich Trennungswillige zu Fragen von Erwerbsobliegenheiten, Unterhalt, Umgang, Wohnung und eventuell Zugewinn beraten lassen. So können einerseits frühzeitig friedliche Regelungen getroffen werden. Andererseits aber auch wichtige Ansprüche gesichert werden. Auch entscheidende Weichen - zum Beispiel bei einer Rückkehr in das Berufsleben - können dann bereits gestellt werden.

Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung oder das Haus zukünftig nutzen soll, muss das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden, ob und wie die Ehewohnung aufzuteilen ist. Oder ob ein Ehegatte die Wohnung insgesamt für sich nutzen darf.

Alle Fakten zur Trennung »

Scheidung

Grundsätzlich kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Sind sich die Ehepartner einig, dass sie nicht mehr zusammen leben möchten, können sie zum Ablauf des ersten Jahres der Trennung die Scheidung beantragen. Dies geschieht durch einen Antrag, der durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beim zuständigen Familiengericht eingereicht wird. Sind sich die Ehepartner über die Regelung aller Folgen (Unterhalt für Kinder und den Ehegatten selbst, Umgangsrecht mit den Kindern, Zugewinn und Hausrat) einig, genügt es wenn einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt beauftragt. Der beauftragende Ehegatte beantragt mit dessen Unterstützung die Scheidung. Dieser Rechtsanwalt ist aber entgegen einer verbreiteten Auffassung nicht der Anwalt beider Ehegatten sondern nur der Anwalt der Antragstellerin oder des Antragstellers. Nur deren Interesse hat der Anwalt zu verfolgen.
Die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten muss nicht zwingend durch einen weiteren Rechtsanwalt erfolgen. Selbstverständlich können aber beide Ehegatten ,jeweils anwaltlich vertreten, einen eigenen Scheidungsantrag einreichen.

Im Rahmen der Scheidung wird in aller Regel auch der noch zu erläuternde Versorgungsausgleich durchgeführt.

Sollte ein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmen, so muss der andere Partner darlegen, dass er die Ehe endgültig nicht mehr fortsetzen will. Gründe hierfür können sein die Zuwendung zu einem anderen Partner. Oder dass er eine derart tiefe Abneigung gegen den anderen Partner hegt, dass er die Gemeinschaft nicht mehr aufnehmen wird.

Gelingt ihm dies nicht und kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass Gründe einer endgültigen Zerrüttung nicht vorliegen, ist die Scheidung erst nach einer dreijährigen Trennung möglich. Nach dem Ablauf dieses Zeitraumes wird eine unwiderlegbare Zerrüttung vermutet . Eine Zustimmung des anderen Ehepartners ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Scheidung auch nach dreijähriger Trennung für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Alle Fakten zur Scheidung »

Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche ausgeglichen. Das spielt es keine Rolle, ob diese aus einer gesetzlichen, berufsständischen oder privaten Rentenversicherung oder einer betrieblichen Zusatzversorgung stammen.

Im Scheidungsverfahren wird in der Regel die Aufteilung aller in der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche angeordnet.

Merkmal einer Versorgung ist stets, dass die Anlage auf monatlich wiederkehrende Leistungen nach Eintritt in das Rentenalter bzw. Reife eines Rentenvertrags gerichtet ist. Den Versorgungsausgleich nimmt das Gericht von Amts wegen ohne besonderen Antrag vor. Die Eheleute müssen lediglich sorgfältige Angaben zu allen Rentenverträgen und Arbeitgebern während der Ehezeit machen. Es gibt Fälle in denen sich ein Ehepartner des Anspruchs auf einer betriebliche Altersvorsorge nicht bewußt ist.

Auch können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden, falls beide Ehepartner unterschiedlich vermögend sind. Dies mag der Fall sein, wenn ein Ehepartner zum Beispiel aufgrund einer Erbschaft sehr vermögend ist, aber nie Renten erwirtschaftet hat. Derweil der andere Ehepartner stets gearbeitet hat, dabei aber nur eine eher bescheidene Rente erwirtschaftet hat, die er nun teilen müsste.

Im Falle einer Vereinbarung über eine Anpassung oder einen kompletten Ausschluss des Versorgungsausgleichs müssen allerdings beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.

Alle Fakten zum Versorgungsausgleich »

Ehegattenunterhalt

Für die Zeit zwischen der Trennung von Eheleuten bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, nach der Scheidung dann auf nachehelichen Unterhalt. Ein Unterhaltsanspruch kann durch verschiedene Unterhaltstatbestände gerechtfertigt sein. Möglich sind beim nachehelichen Unterhalt überdies sowohl Ausschluss und Kürzung, als auch eine Herabsetzung und zeitliche Befristung.

Mehr Informationen zum Ehegattenunterhalt »

Trennungsunterhalt

Im Rahmen der Trennung ist häufig ein Ehepartner auf die wirtschaftliche Unterstützung des anderen angewiesen. Entweder weil er aufgrund der Aufgabenverteilung in der Ehe kein Einkommen erzielt ha. Oder mit Rücksicht auf familiäre Pflichten lediglich in Teilzeit arbeitet, aber während der Trennung seinen Lebensunterhalt, wie er vor der Trennung bestand, nicht in zumutbarer Weise selbst bestreiten kann.

Ist der andere Gatte auch bei Zahlung von vorrangigem Kindesunterhalt leistungsfähig, besteht ein Unterhaltsanspruch so lange, wie dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine Berufstätigkeit oder eine zeitliche Ausweitung der Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

Diese Regelung soll - ebenso wie das Trennungsjahr selbst - übereilten Entscheidungen und weiterer Distanz der Ehegatten vorbeugen, die eine Versöhnung erschweren könnte.

Allerdings sollte sich derjenige Ehepartner, der Unterhalt beansprucht, nach dem Trennungsjahr eine berufliche Perspektive verschaffen. Dieser Ehepartner sollte, je nach Sachlage, eventuell bereits nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber nach der Scheidung, grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sein.

Alle Fakten zum Trennungsunterhalt »

Nachehelicher Unterhalt

Spätestens nach der Scheidung muss jeder Ehepartner grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wenn der Unterhaltsberechtigte aus besonderen Gründen, die beide Ehepartner als „Schicksalsgemeinschaft“ zusammen zu tragen haben, seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Möglich ist dies etwa bei Betreuung gemeinsamer Kinder, langem Aussetzen im Beruf während einer längeren Ehe, ehebedingter Krankheit oder Alter.

Ein Unterhaltsanspruch kann durch verschiedene Unterhaltstatbestände gerechtfertigt sein. Möglich sind beim nachehelichen Unterhalt überdies sowohl Ausschluss und Kürzung als auch eine Herabsetzung und zeitliche Befristung.

Die Feststellung, ob, ab wann und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt von vielen Faktoren ab. Deshalb sollte sich ein von Trennung betroffener Ehepartner in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen sollte.

Alle Fakten zum Nachehelichen Unterhalt »

Verteilung der Haushaltsgegenstände

Die Auflösung der gemeinsamen Wohnung oder der Auszug eines Partners stellt Ehepaare immer vor die Frage, welche Verteilung der Haushaltsgegenstände (auch "Hausrat" genannt) vorgenommen wird.

Grundsätzlich erhält jeder zunächst seine persönlichen Sachen wie Kleidung, Kosmetik, Sportsachen, usw. Auch Geschenke, die zu Weihnachten oder ähnlichen Anlässen im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse erworben wurden zählen dazu. Ob Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere wertvolle Gegenstände wie Gemälde oder ein Auto Hausrat oder Zugewinn sind, ist als Frage des Einzelfalls zu klären.

Die Verteilung des verbleibenden Hausrates richtet sich primär daran aus, wer etwa wegen Betreuung der gemeinsamen Kindern oder aufgrund der beiderseitigen Lebensverhältnisse in stärkerem Maße auf diese Gegenstände angewiesen ist. So benötigt in aller Regel der betreuende Elternteil die Küche und die Kinderzimmereinrichtung.

Alle Fakten zum Thema Haushaltsgegenstände »

Zugewinnausgleich

Als Zugewinn werden die während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte (zum Beispiel Immobilien, Sparguthaben, Aktien, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Kunstobjekte) bezeichnet. Der Hausrat wird vorab geteilt. Die Frage, ob, wann und wie ein Zugewinnanspruch geltend gemacht wird, sollte bereits im Rahmen einer Trennungsberatung mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Der regelmäßige Güterstand Verheirateter ist die Zugewinngemeinschaft. Eine Abänderung bei Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt ist durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag möglich.
Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet im Falle einer Scheidung mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft errechnet sich der Zugewinn aus dem Vermögen, das der Ehefrau und dem Ehemann am Tage der Zustellung des Scheidungsantrags gehört (Endvermögen). Hiervon wird abgezogen, was jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder was er während der Ehe durch Erbschaft oder persönliche Schenkung erhalten hat (Anfangsvermögen). Abgezogen werden auch Schulden wie zum Beispiel noch offene Darlehensverbindlichkeiten, die auf dem Vermögen lasten, etwa für den Erwerb eines Eigenheims.

Die Differenz beider Werte stellt den Zugewinn des Ehegatten dar. Haben die Ehegatten in unterschiedlicher Höhe Zugewinn erwirtschaftet, wird der Unterschied ausgeglichen. Dieser Zugewinnausgleich muss nicht zwingend im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erfolgen. Einvernehmlich und häufig kostengünstiger kann das auch durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgen, dies bedarf ebenfalls anwaltlicher Beratung . Auch diese Beratung kostet Geld, ist aber ebenso wie die grundsätzliche Beratung über Fragen des Zugewinns zu empfehlen. So werden falsche Wertangaben, Lücken in Listen des Zugewinns oder Fehler in der Berechnung vermieden. Oder weil Gegenstände des Zugewinns nicht als solcher erkannt oder falsch bewertet wurden.

Die Klärung des Zugewinns kann entscheidend für den Zeitpunkt des Scheidungsantrags sein.

Wer viel Einkommen erzielt und Vermögen schafft, beantragt die Scheidung besser früh, um nicht für weitere Monate oder gar Jahre das monatlich erwirtschaftete Vermögen teilen zu müssen. Wer dagegen am Zugewinn des Ehepartners teil hat, sollte sich mit einer Scheidung eher Zeit lassen.

Alle Fakten zum Zugewinnausgleich »